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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Systemtechnik-Ingenieurin russischer Herkunft, bewirbt sich auf eine Teilzeitstelle als Softwareentwicklerin. Sie rügt eine Diskriminierung wegen Alters, ethnischer Herkunft und Geschlechts gemäß §§ 1, 7, 15 AGG sowie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 BGB). Die Beklagte lehnt ab, die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Klägerin keine Indizien i.S.v. § 22 AGG für eine Benachteiligung wegen Alter, ethnischer Herkunft oder Geschlecht vorlegt. Die Stellenausschreibung verletzt § 7 AGG nicht, insbesondere ist die Anforderung „Studium abgeschlossen oder kurz vor Abschluss“ altersneutral. Sprachkenntnisse begründen keine Diskriminierung. Ein Anspruch aus §§ 823, 826 BGB scheidet aus.

Praxishinweis
Für Entschädigungsansprüche nach dem AGG genügt keine bloße Ungleichbehandlung; es müssen belastbare Indizien für einen Kausalzusammenhang vorliegen. Die objektive Eignung ist keine Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch. Sprachliche Anforderungen sind grundsätzlich zulässig und begründen keine ethnische Diskriminierung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 372/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 372/16
Entscheidungsdatum : 22. November 2017
Amtliche Quelle :

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