BAG, Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 764/08
ArbG Herford 30. Oktober 2007
>
LAG Hamm 17. Juli 2008
>
BAG 28. Januar 2010

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer mit unzureichenden Deutschkenntnissen, wird wegen fehlender Fähigkeit, schriftliche Arbeitsanweisungen zu verstehen, personenbedingt gekündigt. Streitgegenstand ist die Frage der mittelbaren ethnischen Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 2 AGG.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt, da die Beherrschung der deutschen Schriftsprache eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Die Anforderung ist kein Verstoß gegen § 3 AGG, da sie durch ein legitimes Ziel (Erfüllung der ISO-Norm) sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist. Eine zukünftige Mangelbehebung war nicht zu erwarten.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen Deutschkenntnisse als berufliche Voraussetzung verlangen, wenn dies zur Erfüllung betrieblicher Qualitätsstandards notwendig ist. Eine mittelbare Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG ist bei sachlicher Rechtfertigung ausgeschlossen. Abmahnungen entfallen bei fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge19

  • 1Kurz notiert: Neue Urteile zum DiskriminierungsrechtEingeschränkter Zugriff
    www.goerg.de

  • 2Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

  • 3Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 764/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 764/08
Entscheidungsdatum : 28. Januar 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text