BGH, Beschluss vom 31.08.2016 - 4 StR 340/16
BGH 31. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte wird wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Unterlassen verurteilt. Sie ließ die Misshandlungen ihrer Tochter durch die Stieffamilie über Jahre geschehen, ohne einzuschreiten, was zu erheblichen physischen und psychischen Schäden führte.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da das Landgericht die Voraussetzungen der Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht hinreichend belegt. Insbesondere fehlt der Nachweis, dass die Misshandlungen die bereits bestehende Persönlichkeitsstörung der Nebenklägerin erheblich verschärften. Zudem ist die schwere Körperverletzung mangels Nachweises einer nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht gegeben.

Praxishinweis
Für die Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist eine klare kausale Verursachung einer dauerhaften oder nachhaltigen Entwicklungsstörung erforderlich. Bei Unterlassungsdelikten ist die konkrete Gefahr der Schadensvergrößerung durch das Unterlassen zu belegen. Die Abgrenzung geistiger Behinderung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert eine organische, nicht vorübergehende Gehirnstörung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 340/16
    Entscheidungsdatum : 30. August 2016
    Amtliche Quelle :

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