BGH, Urteil vom 14.11.2018 - VIII ZR 109/18
BGH 14. November 2018

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Sachverhalt
Die Kläger erwerben ein Siedlungshaus mit vermieteter Erdgeschosswohnung, in deren Kaufvertrag ein lebenslanges Wohnrecht der Beklagten sowie ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung (§§ 573, 573a BGB) zugunsten der Mieter vereinbart ist. Die Kläger kündigen das Mietverhältnis, die Beklagten widersprechen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Klausel im Kaufvertrag einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) darstellt, der den Beklagten ein unmittelbares Recht auf Kündigungsausschluss einräumt. Die Kündigung nach §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 3, 573a Abs. 1 BGB ist unwirksam. Die Klausel ist weder überraschend noch unangemessen benachteiligend (§§ 305c, 307 BGB) und berücksichtigt die Interessen beider Parteien ausgewogen.

Praxishinweis
Bei Erwerb vermieteter Immobilien kann ein lebenslanges Wohnrecht mit Kündigungsausschluss zugunsten der Mieter als Vertrag zugunsten Dritter wirksam vereinbart werden. Dies schließt ordentliche Kündigungen, auch nach § 573a BGB, aus und ist auch bei AGB-ähnlicher Verwendung rechtlich haltbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.11.2018 - VIII ZR 109/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 109/18
Entscheidungsdatum : 14. November 2018
Amtliche Quelle :

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