BGH, Urteil vom 03.07.2019 - VIII ZR 194/16
BGH 15. November 2017
>
Generalanwalt beim EuGH 19. Dezember 2018
>
EuGH 27. März 2019
>
BGH 3. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bestellt bei der Beklagten online eine neue Matratze, die mit Schutzfolie versiegelt geliefert wird. Nach Entfernung der Folie erklärt der Kläger den Widerruf und sendet die Matratze zurück. Die Beklagte verweigert die Rücknahme mit Verweis auf § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB bleibt trotz Entfernung der Schutzfolie bestehen, da Matratzen keine versiegelten Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB sind. Der EuGH bestätigt, dass Matratzen hygienisch wiederverwertbar sind und daher nicht vom Widerrufsausschluss erfasst werden. Die Widerrufserklärung ist wirksam, da der Wille des Klägers eindeutig aus der E-Mail hervorgeht.

Praxishinweis
Onlinehändler können sich bei Matratzenlieferungen nicht auf den Widerrufsausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB berufen, wenn die Schutzfolie entfernt wurde. Widerrufserklärungen sind auch bei unklarer Form wirksam, wenn der Rücktrittswille erkennbar ist.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.07.2019 - VIII ZR 194/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 194/16
    Entscheidungsdatum : 2. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text