BVerfG, Entscheidung vom 11.11.1999 - 1 BvR 1647/96
BVerfG 11. November 1999

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Sachverhalt
Pflegeeltern beantragen Herausgabe und Umgang mit einem Kind, das nach längerer Pflegezeit wieder bei der leiblichen Mutter lebt. Die Instanzgerichte lehnen Herausgabe und Umgang ab, da ein erneuter Wechsel und die ablehnende Haltung der Mutter dem Kindeswohl widersprächen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg nicht angenommen. Das Gericht betont die Bedeutung des Kindeswohls (§ 1685 Abs. 2, § 1626 Abs. 3 BGB) und verweist auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung von Umgangsanträgen durch das Familiengericht unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und Verfahrensbeschleunigung (§ 50 FGG).

Praxishinweis
Pflegeeltern können seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 ein Umgangsrecht nach §§ 1685, 1684 BGB geltend machen. Die Verfahrensbeschleunigung und ggf. Bestellung eines Verfahrenspflegers sind zu beachten, um die Grundrechte des Kindes und der Pflegeeltern zu wahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 11.11.1999 - 1 BvR 1647/96
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1647/96
    Entscheidungsdatum : 10. November 1999
    Amtliche Quelle :

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