BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20
LG Köln 11. Dezember 2019
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OLG Köln 27. August 2020
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BGH 9. August 2022
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BGH 13. Oktober 2022

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Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Freizeiteinrichtung und verlangt von der Beklagten, einem Hotelbewertungsportal, die Unterlassung mehrerer negativer Bewertungen, die angeblich von Nicht-Gästen stammen. Die Beklagte verweigert Nachfragen bei den Nutzern. Die Klage wird teilweise stattgegeben, Revision zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Die Beklagte haftet als mittelbare Störerin, da sie bei konkreter Rüge fehlenden Gästekontakts Prüfpflichten trifft und diese nicht erfüllt hat. Eine weitergehende Darlegungspflicht der Klägerin besteht nicht, außer die Identität des Bewertenden ist klar.

Praxishinweis
Bewertete Unternehmen können durch bloße Rüge fehlenden Gästekontakts Prüfpflichten des Portals auslösen. Bewertungsportale müssen bei konkreten Hinweisen Nutzer zur Stellungnahme auffordern und bei Ausbleiben löschen, um Haftung als mittelbare Störer zu vermeiden. Eine Haftungsbefreiung nach § 10 TMG greift nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 1244/20
    Entscheidungsdatum : 9. August 2022
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text