BGH, Urteil vom 14.01.2020 - VI ZR 495/18
LG München I 12. Februar 2016
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OLG München 13. November 2018
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BGH 14. Januar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt Fitnessstudios und beanstandet, dass die Beklagte als Betreiberin des Bewertungsportals www.yelp.de nur „empfohlene“ Nutzerbewertungen in die Gesamtbewertung einbezieht, während zahlreiche positive Beiträge als „nicht empfohlen“ ausgeblendet werden. Sie verlangt Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig. Die Bewertungsdarstellung stellt keine unwahre Tatsachenbehauptung gem. § 824 BGB dar, sondern ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Werturteil. Die Beklagte macht keine eigene Bewertung der Studios, sondern kennzeichnet Nutzerbeiträge nach subjektiven Kriterien der Empfehlungssoftware. Ein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) liegt nicht vor.

Praxishinweis
Betreiber von Bewertungsportalen dürfen Nutzerbewertungen selektiv hervorheben, ohne sich der Inhalte zu eigen zu machen. Die Einordnung als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ ist als Meinungsäußerung geschützt. Unternehmer müssen sich Kritik und differenzierte Bewertungsdarstellungen grundsätzlich gefallen lassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 14.01.2020 - VI ZR 495/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 495/18
    Entscheidungsdatum : 13. Januar 2020
    Amtliche Quelle :

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