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Über die Entscheidung
| Zitat : | LAG Hamburg, Urteil vom 10.12.2009 - 8 Sa 40/08 |
|---|---|
| Gericht : | LAG Hamburg |
| Aktenzeichen : | 8 Sa 40/08 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2009 |
Vollständiger Text
Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
Geschäftszeichen:
(11 Ca 306/07 ArbG Hamburg)
Verkündet am: 10.12.2009
erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 8. Kammer,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rühl als Vorsitzenden
den ehrenamtlichen Richter von Allwörden
den ehrenamtlichen Richter Schulze
für Recht:
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30.01.2008 (11 Ca 306/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.
Die am 22.02.1948 geborene Klägerin ist Fachärztin für Innere Medizin und seit dem 01.02.1987 bei der Beklagten beschäftigt. Zum 01.05.1996 übertrug die Beklagte der Klägerin die Leitung des Gerinnungslabors der Abteilung Allgemeinchirurgie. Im Jahr 1999 wurde das Gerinnungslabor aufgelöst und ärztliche Versorgung sowie Therapievorschläge für Patienten mit Gerinnungsproblemen in die Abteilung für Hämatologie und Onkologie verlegt. Mit Schreiben vom 09.07.1999 (Anl. B7, Bl. 93 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus der Umorganisation keine Änderung Ihres Vertragsverhältnisses ergebe. Die Abteilung für Hämatologie und Onkologie gehört zur II. Medizinischen Klinik, welche in vier Stationen gegliedert ist und über fünf Spezialambulanzen und eine Privatambulanz verfügt. Seit 1999 leitet die Klägerin die Gerinnungsambulanz. Diese verfügt über eigene Räumlichkeiten und eigenes Personal - derzeit fünf Ärzte, von denen neben der Klägerin mindestens einer Facharzt ist, und zwei Pflegekräfte. Die Klägerin ist gegenüber allein Mitarbeitern der Gerinnungsambulanz weisungsbefugt. Sie sieht sämtliche Patienten dieses Bereichs und weist sie den anderen Ärzten der Ambulanz zu. Die Berichte der anderen Ärzte werden von der Klägerin durchgesehen und ggf. korrigiert, bevor sie die Berichte gegenzeichnet und an den Chefarzt weiterleitet, der die Berichte ebenfalls gegenzeichnet. Auf der Homepage der Beklagten wird die Klägerin als Leiterin der Gerinnungsambulanz bezeichnet.
Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Marburger Bund. Die Beklagte ist Mitglied des Krankenhaus-Arbeitgeberverbandes Hamburg e.V. (KAH). Am 22.11.2006 schlossen Marburger Bund und KAH den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (TV-Ärzte KAH, Anl. 1b, Bl. 8 ff d. A.), welcher am 01.01.2007 in Kraft trat, sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte KAH, Bl. 37 ff d. A.).
§ 12 KAH, der die Eingruppierung regelt, lautet - auszugsweise - wie folgt.
"Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe
Bezeichnung
Ä 1
Arzt, Zahnarzt...
Ä 2
Facharzt, Fachzahnarzt...
Ä 3
Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilungen vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung zusätzlich zur Facharztweiterbildung fordert.
Ä 4
Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes vom Arbeitgeber übertragen worden ist...."
Seit Januar 2007 erhält die Klägerin Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 KAH, was einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 5.800,- entspricht. Mit Schreiben vom 22.05.2007 machte sie gegenüber der Beklagten geltend, ab Januar 2007 in Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 eingruppiert zu sein, was einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 6.200,- entspricht. Mit der am 17.07.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Oberärztin in Entgeltgruppe Ä 3 KAH einzugruppieren. An der Übertragung der medizinischen Verantwortung habe sich durch die Veränderung der Organisatorischen Zuordnung im Jahr 1999 nichts geändert. Jedenfalls liege eine konkludente Übertragung darin, dass sie in Kenntnis der Klinikleitung die Leitung des Bereichs über einen längeren Zeitraum ausgeübt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2007 Vergütung nach Entgeltgruppe Ä3, Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte der KAH (TV-Ärzte KAH) vom 22.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die medizinische Verantwortung für die Gerinnungsambulanz obliege allein dem Ärztlichen Direktor der II. Medizinischen Klinik. Sämtliche Berichte aus diesem Bereich würden von ihm gegengezeichnet. Die medizinische Verantwortung der Klägerin sei durch die Auflösung des Gerinnungslabors im Jahr 1999 entfallen. Lediglich die vier Stationen der II. Medizinischen Klinik würden von Oberärzten im Sinne des KAH geleitet. Eine Station verfüge in der Regel über mehrere untergliederte Teil- und Funktionsbereiche.
Das Arbeitsgericht hat die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 115 - 121 d. A.) wird Bezug genommen. Gegen das am 30.01.2008 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.03.1008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.04.2008 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.06.2008 - am 24.06.2008 begründet.
Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe den Wortlaut der Tarifnorm verkannt. Danach reiche die Leitung nur eines Teilbereichs oder Funktionsbereichs nicht aus, sondern es müssten mindestens zwei Bereiche verantwortet werden. Die Klägerin trage auch nicht die medizinische Verantwortung für die Gerinnungsambulanz. Diese trage allein der Ärztliche Direktor der Klinik. Sämtliche von der Klägerin durchgesehenen und ggf. korrigierten Berichte der anderen Ärzte ihres Bereichs würden auch dem Ärztlichen Direktor der Klinik zur Unterzeichnung vorgelegt. Im Falle der Verhinderung des Ärztlichen Direktors würden die Berichte von dessen Stellvertreter gegengezeichnet. Schließlich habe die Klägerin nicht dargelegt, dass eine etwaige Leitungsfunktion mehr als 50 % ihrer Tätigkeit in Anspruch nehme. Die Klägerin behandle auch selbst Patienten und führe Beratungen und Schulungen zur Heimselbstbehandlung durch. Darüber hinaus sei die Klägerin an Studien beteiligt, die in ihrem Bereich durchgeführt würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30.01.2008 (11 Ca 306/07) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die Klägerin ist Oberärztin im Sinne von § 12 KAH. Die Berufungskammer macht sich die zutreffenden Gründe des Arbeitsgerichts gemäß § 69 II ArbGG zu eigen. Die Ausführungen der Berufung lassen auch nach den inzwischen bekannt gewordenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2009 keine andere Beurteilung zu.
1. Unstreitig ist, dass die Klägerin Fachärztin ist und die Gerinnungsambulanz im Sinne einer organisatorischen Verantwortung leitet.
2. Die von der Klägerin geleitete Gerinnungsambulanz ist ein Teil- oder Funktionsbereich der II. Medizinischen Klinik der Beklagten. Es kann dahinstehen, ob sie als Funktionsbereich im Sinne eines Spezialgebiets innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets (vgl. LAG Hamburg v. 28.01.2009 - 3 Sa 81/08 - juris, Tz 45) zu bewerten ist. Jedenfalls ist sie ein im Sinne der Tarifnorm, denn es handelt sich um eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung, die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Unstreitig sind der Gerinnungsambulanz eigene Räumlichkeiten und ein Team von fünf Ärzten und zwei Pflegekräften zugeordnet.
Der Auffassung der Beklagten, die Eingruppierung als Oberarzt setze die medizinische Verantwortung für mindestens zwei Teil- oder Funktionsbereiche voraus, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Definition ist nicht in diesem Sinne auszulegen.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt sich auf diesem Wege kein eindeutiges Auslegungsergebnis ermitteln, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 - DB 04, 2374; Urt. v. 30.05.2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35 = ZTR 01, 560; Wank in Wiedemann, TVG, 6. Aufl. § 1 Tz 770).
Der Wortlaut der Definition des Oberarztes in § 12 KAH ist nicht eindeutig. Die Verwendung des Plural "Funktionsbereiche" kann zwar im Sinne des Erfordernisses der Leitung mehrere Bereiche, jedoch auch dadurch erklärt werden, dass sowohl die Übertragung eines Funktionsbereichs als auch die Übertragung eines Teilbereichs in Betracht kommt. Auch Sinn- und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Übertragung mehrerer Arten von Bereichen alternativ zur Begründung der Tätigkeit als Oberarzt ausreichen zu lassen. Die gegenteilige Auslegung der Beklagten würde nämlich dazu führen, dass weder die Übertragung eines sehr großen Teil- oder Funktionsbereichs noch die Leitung einer Station die Oberarzt-Eigenschaft begründen könnte. Die nicht näher konkretisierte Behauptung der Beklagten, eine Eingruppierung von Stationsleitern als Oberarzt bleibe zutreffend, weil Stationen stets mehrere Teil- oder Funktionsbereiche umfassten, ist nicht plausibel. Die Auslegung der Kammer scheint den Entscheidungen des BAG vom 09.12.2009 zu entsprechen. Jedenfalls die Formulierung der Pressemitteilung zum Verfahren 4 AZR 841/08 deutet darauf hin, dass die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich für die Eingruppierung als Oberarzt als ausreichend angesehen wird (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz v. 26.08.2008 - 3 Sa 768/07 - Tz 32).
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten trägt die Klägerin auch die medizinische Verantwortung für die Gerinnungsambulanz.
a) Wie das Bundesarbeitsgericht in der Pressemitteilung zum Verfahren 4 AZR 841/08 ausgeführt hat, ist dazu in der Regel erforderlich, dass sich die Leitungsfunktion nicht nur auf Assistenzärzte, sondern auch auf mindestens einen Facharzt erstreckt.
Diese Anforderung wird von der Klägerin erfüllt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, dass sie die Diagnosen gemeinsam mit den Fachärzten bespricht und die Berichte der Fachärzte durchsieht und ggf. korrigiert. Die Beklagte ist dieser Behauptung zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten, sondern hat diese vielmehr in ihrer Berufungsbegründung aufgenommen.
b) Die Letztverantwortung des Chefarztes - hier des leitenden Arztes der II. Medizinischen Klinik steht der Medizinischen Verantwortung im Sinne von § 12 KAH nicht entgegen.
Dies folgt bereits daraus, dass die Auffassung der Beklagten eine Eingruppierung nach Ä 3 praktisch ausschließen würde. Nach der hierarchischen Organisation von Krankenhäusern trägt der Leitende Arzt die Letztverantwortung für alle Ärzte des Bereichs. Die Tätigkeit der Leiter der Stationen, welche die Beklagte als Oberärzte bewertet, unterliegt ebenso der Letztverantwortung des Leitenden Arztes wie diejenige der Klägerin. In Übereinstimmung mit der in der Presseerklärung zum Verfahren 4 AZR 841/08 vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung geht die Kammer deshalb davon aus, dass die ohnehin bestehende Letztverantwortung des Chefarztes für die Eingruppierung als Oberarzt unschädlich ist.
4. Die medizinische Verantwortung für die Gerinnungsambulanz ist der Klägerin auch übertragen worden. Dies ist ausdrücklich durch die Mitteilung von 09.07.1999 geschehen, in welcher die Beklagte der Klägerin, der zuvor die Leitung des Gerinnungslabor übertragen worden war, mitteilte, die Umorganisation führe nicht zu einer Änderung ihres Arbeitsverhältnisses. Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers schließt diese Aussage die Leitungsfunktion ein.
Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Da § 12 KAH - anders als z.B. § 16 TV-Ärzte/VKA - keine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung voraussetzt, genügt es, dass die Klägerin seit mehreren Jahren die medizinische Verantwortung in Kenntnis der Beklagten wahrnimmt (vgl. LAG Sachsen v. 04.06.2008 - 9 Sa 658/07 - Tz 62). Letzteres ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Berichte ihrer ärztlichen Mitarbeiter vor der Weiterleitung an den Chefarzt überprüft und ggf. korrigiert.
5. Die Klägerin übt die zur Eingruppierung als Oberärztin führende Tätigkeit auch nicht nur vorübergehend und mindestens zur Hälfte ihrer Tätigkeit aus.
Die Tätigkeit eines Arztes ist in der Regel als ein Arbeitsvorgang zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 26.08.2008 - 3 Sa 768/07 - Tz 26). Eine Aufteilung in die Behandlung eigener Patienten durch die Klägerin und die Leitung der Tätigkeit der anderen Ärzte ist weder möglich noch sinnvoll. Dass die Übertragung der Behandlung eines Patienten auf einen Arzt nicht endgültig und abschließend ist, ergibt sich daraus, dass Ergebnisse und Diagnosen unstreitig im Ärzteteam besprochen werden. Die Klägerin hat aufgrund ihres Weisungsrechts jederzeit die Möglichkeit, Änderungen der Zuständigkeit vorzunehmen oder selbst in den Behandlungsprozess einzugreifen. Im Übrigen ruht ihre medizinische Verantwortung für den ihr übertragenen Teilbereich nicht, während sie selbst Patienten behandelt.
Ob es sich bei der Mitarbeit an Forschungsprojekten um einen eigenständigen Arbeitsvorgang handelt, kann dahinstehen, denn diese nimmt die Tätigkeit des Klägerin nicht mindestens zur Hälfte in Anspruch. Die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, sie übe überwiegend ärztliche Tätigkeit aus, genügt. Die Beklagte hätte zumindest pauschal behaupten müssen, dass sonstige Tätigkeiten der Klägerin den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausmachen, um eine Substantiierungspflicht der Klägerin auszulösen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.
III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG. Im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils waren der Kammer die Entscheidungen des BAG vom 09.12.2009 noch nicht bekannt.
von Allwörden
Rühl
Schulze