BGH, Urteil vom 19.12.2018 - VIII ZR 254/17
LG Berlin 12. Oktober 2017
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BGH 19. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung, in deren Formularmietvertrag eine gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale enthalten ist. Er verlangt Rückzahlung der hierfür gezahlten Beträge, da die Vereinbarung unwirksam sei. Die Beklagte wendet sich mit Revision gegen die Verurteilung zur Rückzahlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Unwirksamkeit der Verwaltungskostenpauschale gemäß § 556 Abs. 4 BGB, da Verwaltungskosten nicht umlagefähige Betriebskosten i.S.d. § 556 Abs. 1 BGB sind. Die Pauschale stellt keine zulässige Grundmiete dar, da der Vertrag dies nicht eindeutig ausweist. Rückzahlungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 BGB.

Praxishinweis
Formularmäßige Verwaltungskostenpauschalen in Wohnraummietverträgen sind unwirksam, wenn sie nicht klar als Teil der Grundmiete ausgewiesen sind. Vermieter müssen Verwaltungskosten in der Grundmiete einpreisen, eine gesonderte Umlage ist ausgeschlossen. Rückforderungen sind möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 19.12.2018 - VIII ZR 254/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 254/17
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2018
    Amtliche Quelle :

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