BGH, Urteil vom 07.05.2014 - VIII ZR 234/13
AG Bonn 15. November 2012
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LG Bonn 25. Juli 2013
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BGH 7. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin leistet eine Mietkaution gemäß § 7 Mietvertrag i.V.m. § 551 BGB. Der Beklagte verlangt während des laufenden Mietverhältnisses die Auszahlung der Kaution wegen streitiger Mietforderungen. Die Klägerin verlangt Wiedergutschrift und insolvenzgeschützte Anlage der Kaution.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Zugriff des Vermieters auf die Kaution während des Mietverhältnisses bei streitigen Forderungen (§ 551 Abs. 1, 3, 4 BGB). Die Zusatzvereinbarung, die eine Verwertung trotz Streitigkeit erlaubt, ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Mietkaution ist treuhänderisch zu verwalten und insolvenzfest anzulegen.

Praxishinweis
Vermieter dürfen Mietsicherheiten während des Mietverhältnisses nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verwerten. Klauseln, die eine Verwertung bei streitigen Ansprüchen erlauben, sind unwirksam. Mieter können bei unberechtigtem Zugriff Wiedergutschrift und insolvenzgeschützte Anlage verlangen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.05.2014 - VIII ZR 234/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 234/13
Entscheidungsdatum : 6. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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