BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 233/14
BGH 22. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte gehören einer kriminellen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) an, die verabredete körperliche Auseinandersetzungen mit anderen Hooligan-Gruppen durchführt. Es kam zu gefährlichen Körperverletzungen (§§ 223, 224 StGB) und Landfriedensbruch (§§ 125, 125a StGB). Die Führung lag bei bestimmten Angeklagten, andere waren Mitglieder oder ausführende Kräfte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die kriminelle Vereinigung und die Sittenwidrigkeit der Körperverletzungen trotz Einwilligung der Beteiligten (§ 228 StGB). Die Einwilligung entfällt wegen der konkreten Gefahr schwerer Gesundheitsschäden und der Beteiligung an Schlägereien (§ 231 StGB). Die Verurteilung wegen Mitgliedschaft und gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen, einzelne Schuldsprüche werden jedoch geändert oder aufgehoben.

Praxishinweis
Verabredete Schlägereien mit mehreren Beteiligten sind trotz Einwilligung regelmäßig sittenwidrig und strafbar. Die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung setzt eine dauerhafte, organisierte Struktur mit gemeinsamer Zielsetzung voraus. Führungspersonen können als Rädelsführer (§ 129 Abs. 4 StGB) besonders schwer belangt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 233/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 233/14
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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