BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
LG Hamburg 26. Juni 2014
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BGH 29. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten mindern die Miete wegen erheblicher Lärmbelästigung durch einen Bolzplatz auf dem benachbarten Schulgelände, der auch außerhalb der Schulzeiten genutzt wird. Die Kläger verlangen Zahlung der vollen Miete und Feststellung der Unmöglichkeit der Mietminderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. § 536 BGB (Mietminderung) ist maßgeblich, § 22 Abs. 1a BImSchG (Privilegierung von Kinderlärm) findet nur eingeschränkt Anwendung. Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über Lärmimmissionen liegt nicht vor, da der Vermieter einer dauerhaften Lärmbelastung zustimmen müsste. Nachträglich erhöhte Geräusche Dritter begründen keinen Mangel, wenn der Vermieter diese nach § 906 BGB als ortsüblich dulden muss.

Praxishinweis
Bei Lärmbelästigungen durch Nachbargrundstücke ist die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung und die Zumutbarkeit nach § 906 BGB zu prüfen. § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert nur Kinderlärm bis 14 Jahre. Vermieter haften nicht für unvermeidbare, ortsübliche Immissionen Dritter.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 197/14
Entscheidungsdatum : 28. April 2015
Amtliche Quelle :

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