BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14
OLG Hamm 12. August 2014
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BGH 27. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist pflegebedürftig und lebt stationär in einem Pflegeheim. Sie verlangt von dem Beklagten, ihrem Ehemann, Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB in Höhe des Eigenanteils an den Pflegekosten. Der Beklagte ist Rentner mit begrenztem Einkommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Familienunterhalt trotz fehlender häuslicher Gemeinschaft, da keine Trennung im Sinne des § 1567 BGB vorliegt. Bei stationärer Pflege begrenzt sich der Unterhaltsanspruch auf eine Geldrente und setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Der eheangemessene Selbstbehalt ist anzuwenden, um eine unzumutbare Belastung zu vermeiden.

Praxishinweis
Bei stationärer Pflege eines Ehegatten entsteht ein besonderer Geldunterhaltsbedarf, der den Leistungsfähigkeitsvorbehalt und den eheangemessenen Selbstbehalt berücksichtigt. Sozialhilferechtliche Deckungslücken sind durch ergänzende Sozialleistungen auszugleichen, nicht durch Erhöhung des Unterhaltsanspruchs.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 485/14
Entscheidungsdatum : 26. April 2016
Amtliche Quelle :

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