BGH, Urteil vom 14.03.2013 - III ZR 253/12
LG Magdeburg 21. Dezember 2011
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OLG Naumburg 28. Juni 2012
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BGH 14. März 2013

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz für Beschädigungen an seiner Eigentumswohnung, die im Rahmen einer rechtmäßigen polizeilichen Durchsuchung wegen Drogendelikten des Mieters entstanden sind. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist ein Anspruch aus enteignendem Eingriff (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Das Gericht stellt klar, dass Vermieter grundsätzlich nicht das Risiko von Schäden bei Ermittlungsmaßnahmen gegen Mieter tragen müssen. Ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer liegt vor, sofern der Vermieter nicht wusste oder wissen musste, dass die Wohnung für Straftaten genutzt wird. Die Sache wird zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Vermieter können bei rechtmäßigen Durchsuchungen Schadensersatz aus enteignendem Eingriff verlangen, sofern sie keine Kenntnis von der strafbaren Nutzung der Wohnung hatten. Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vermietung kann den Anspruch ausschließen. Sorgfältige Prüfung der Kenntnislage vor Vertragsabschluss ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - III ZR 253/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 253/12
Entscheidungsdatum : 14. März 2013
Amtliche Quelle :

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