BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ZR 59/20
BGH 25. August 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte ist seit 2006 Mieterin einer Wohnung und wurde durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Räumung verurteilt. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis ordnungsgemäß wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 543, § 573 BGB). Die Beklagte beantragt einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO wird abgelehnt, da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hat. Das Gericht bestätigt die ordentliche Kündigung wegen nachhaltiger Pflichtverletzung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) und die Zurechnung des Verhaltens des Lebensgefährten als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Eine grundsätzliche Rechtsfrage oder Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Praxishinweis
Für die ordentliche Kündigung wegen Hausfriedensstörung ist eine Abmahnung keine Voraussetzung, sondern nur ein Indiz für schuldhaftes Verhalten. Besucher des Mieters können als Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind ohne Erfolgsaussicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ZR 59/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 59/20
Entscheidungsdatum : 24. August 2020
Amtliche Quelle :

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