BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20
BGH 24. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Mängelansprüche aus Werkverträgen gegen mehrere Beklagte wegen Planungs- und Ausführungsfehlern an Außenanlagen. Die Ansprüche waren an die Stadt abgetreten, die Klägerin erhielt eine Einziehungsermächtigung. Die Beklagten rügen Verjährung, das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass die Klägerin als Berechtigte die Verjährung durch Klageerhebung hemmt, da sie trotz Abtretung und fehlender Offenlegung der Einziehungsermächtigung materiell berechtigt ist. Die Abtretung ist keine Sicherungsabtretung, aber wertungsmäßig einer stillen Sicherungszession gleichzustellen, sodass der Beklagte ausreichend geschützt ist.

Praxishinweis
Bei Abtretung von Gewährleistungsansprüchen mit Einziehungsermächtigung kann die Verjährung auch ohne Offenlegung der Abtretung gehemmt werden. Die Klage hemmt die Verjährung nur für den streitgegenständlichen Anspruch in der geltend gemachten Gestalt und dem Umfang.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 13/20
    Entscheidungsdatum : 23. Februar 2022
    Amtliche Quelle :

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