BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
LSG Niedersachsen-Bremen 25. April 2018
>
BSG 7. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Spezialtherapierad. Die Beklagte lehnte die Versorgung mit Verweis auf fehlende Erforderlichkeit zur Erschließung des Nahbereichs und Ersatz durch andere Hilfsmittel ab. Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Kostenerstattung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da kein Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB V (Vorbeugung drohender Behinderung) vorliegt. Ein Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V (Ausgleich bestehender Behinderung) ist möglich, jedoch fehlen konkrete Feststellungen zur Erforderlichkeit des Hilfsmittels im Nahbereich. Zudem ist die aufgedrängte Zuständigkeit nach § 14 SGB IX aF zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich ist der Grundbedarf Mobilität weit auszulegen, insbesondere die zumutbare Erschließung des Nahbereichs. Die Erforderlichkeitsprüfung muss Einzelfallumstände und Wahlrechte des Versicherten berücksichtigen. Eine Abgrenzung zu Vorbeugungsansprüchen ist zwingend.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Krankenversicherung muss querschnittsgelähmten Versicherten Handbike zahlenEingeschränkter Zugriff
    https://www.rawenzel.de/blog/category/mietrecht.html · 20. Oktober 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 7/19 R
Entscheidungsdatum : 6. Mai 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text