BAG, Urteil vom 13.06.2019 - 6 AZR 459/18
LAG Baden-Württemberg 21. August 2018
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BAG 13. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Der Beklagte, Insolvenzverwalter, erstattet die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG vor Zugang der Kündigung, der Betriebsrat wird konsultiert und ein Interessenausgleich geschlossen.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf, da die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG wirksam ist, wenn sie vor Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit eingeht, auch wenn der Kündigungsentschluss bereits vorliegt. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist ordnungsgemäß durchgeführt, der Interessenausgleich und die Betriebsratsanhörung genügen den Anforderungen. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach § 15 Abs. 4 KSchG sind nicht substantiiert dargelegt.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit von Massenentlassungen ist entscheidend, dass die Anzeige vor Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit erfolgt. Die Konsultation des Betriebsrats kann durch Interessenausgleich und ergänzende Unterrichtung erfüllt werden. Fehler im Betriebsratsverfahren führen nur bei Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Unwirksamkeit.

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    Dr. Michel Hoffmann · https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.06.2019 - 6 AZR 459/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 459/18
Entscheidungsdatum : 12. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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