BAG, Urteil vom 12.09.2013 - 6 AZR 121/12
ArbG Wuppertal 12. Mai 2011
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LAG Düsseldorf 22. November 2011
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BAG 12. September 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin kündigt die Beklagte während der gesetzlichen Wartezeit der Probezeit. Streit besteht über die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG vor der Kündigung. Die Beklagte informierte den Betriebsrat mit einem subjektiven Werturteil, ohne konkrete Kündigungsgründe offenzulegen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung vom 28.12.2010. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG genügt bei Wartezeitkündigungen die Mitteilung des subjektiven Kündigungsentschlusses ohne Darlegung objektivierbarer Tatsachen. Die Betriebsratsanhörung ist ordnungsgemäß, wenn das Werturteil als Kündigungsgrund mitgeteilt wird, nicht aber dessen Tatsachengrundlage.

Praxishinweis
Bei Kündigungen in der Wartezeit ist der Betriebsrat nur über das subjektive Werturteil des Arbeitgebers zu informieren. Eine detaillierte Darlegung der zugrundeliegenden Tatsachen ist nicht erforderlich, solange keine bewusste Irreführung vorliegt. Dies sichert die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers während der Probezeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.09.2013 - 6 AZR 121/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 121/12
Entscheidungsdatum : 12. September 2013
Amtliche Quelle :

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