ArbG Paderborn 8. Dezember 2010
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LAG Hamm 6. April 2011
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BAG 20. Juni 2013

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war seit 1987 bei der Schuldnerin beschäftigt. Nach Insolvenzeröffnung kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Bezug auf § 622 BGB und § 113 InsO. Die Klägerin war zwischenzeitlich für ein anderes Unternehmen tätig und focht die Kündigung wegen Unbestimmtheit und fehlender Sozialauswahl an.

Entscheidungsgründe
Die ordentliche Kündigung ist wirksam und hinreichend bestimmt, da der Kündigungstermin aus dem Schreiben und der Kenntnis der Betriebszugehörigkeit der Klägerin eindeutig ermittelbar ist (§ 622 BGB, § 113 InsO). Die Betriebsratsanhörung entsprach § 102 BetrVG. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt wegen endgültiger Betriebsstilllegung (§ 1 KSchG). Eine Weiterbeschäftigungspflicht gegenüber dem anderen Unternehmen bestand nicht.

Praxishinweis
Kündigungen „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ sind wirksam, wenn die Kündigungsfrist und Betriebszugehörigkeit dem Arbeitnehmer bekannt sind. Insolvenzverwalter können Betriebsstilllegungen als dringendes betriebliches Erfordernis geltend machen. Betriebsratsanhörung kann mit Interessenausgleich verbunden werden, ohne erneute Detailmitteilung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 6 AZR 805/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 805/11
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2013
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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