BGH, Urteil vom 26.05.2021 - VIII ZR 42/20
BGH 26. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt auf Grundlage einer formularvertraglichen Indexmietvereinbarung (§ 557b Abs. 1 BGB) eine Mieterhöhung ab März 2018. Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Indexklausel und die Berechtigung der Mietanpassung. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Indexmietvereinbarung ist wirksam und transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Die fehlende Angabe des Basisjahrs und des Beginns der Jahresfrist (§ 557b Abs. 2 BGB) beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht. Die Mieterhöhungserklärung erfüllt die Anforderungen des § 557b Abs. 3 BGB. Die Berechnung der Erhöhung anhand der prozentualen Gesamtänderung des Verbraucherpreisindexes ist zulässig.

Praxishinweis
Formularvertragliche Indexmietklauseln sind auch ohne explizite Angaben zu Basisjahr und Wartefrist wirksam, sofern die Klausel klar auf den Verbraucherpreisindex Bezug nimmt. Die Mieterhöhung kann kumulativ nach Gesamtänderung berechnet werden; eine stufenweise Anpassung ist nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.05.2021 - VIII ZR 42/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 42/20
Entscheidungsdatum : 25. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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