BGH, Urteil vom 09.06.2010 - VIII ZR 294/09
LG München I 30. September 2009
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BGH 9. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen aus einem Formularmietvertrag von 1963. Streit besteht über die Wirksamkeit der Klausel, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“ habe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB für unwirksam, da sie bei kundenfeindlichster Auslegung eine Fachhandwerkerklausel darstellt und dem Mieter die kostensparende Eigenleistung unzulässig versagt. Die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) führt zur Auslegung zugunsten des Mieters.

Praxishinweis
Formularklauseln, die Eigenleistungen des Mieters bei Schönheitsreparaturen ausschließen, sind unwirksam. Vermieter dürfen nur eine fachgerechte Ausführung verlangen, nicht zwingend durch Fachfirmen. Die Klausel ist insoweit nicht durchsetzbar, Schadensersatzansprüche hieraus entfallen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.06.2010 - VIII ZR 294/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 294/09
Entscheidungsdatum : 8. Juni 2010
Amtliche Quelle :

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