BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R
LSG Berlin-Brandenburg 10. Mai 2017
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BSG 14. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer (45,6 % Kapitalanteil) einer GmbH mit Anstellungsvertrag und typischen Arbeitsbedingungen. Die Beklagte stellte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung seiner Tätigkeit als abhängig oder selbstständig.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 2, 7, 7a SGB IV sowie §§ 35, 38 Abs. 2, 45, 46 GmbHG. Das Gericht bestätigt, dass Fremdgeschäftsführer stets abhängig beschäftigt sind. Gesellschafter-Geschäftsführer gelten nur bei mindestens 50 % Kapitalanteil oder einer umfassenden, im Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität als selbstständig. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene Stimmbindungsabreden und Optionen bleiben unberücksichtigt.

Praxishinweis
Für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung ist die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht maßgeblich. Minderheitsgesellschafter ohne qualifizierte Sperrminorität sind abhängig beschäftigt. Vertragsgestaltungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind für die Statusbeurteilung unbeachtlich und können keine Selbstständigkeit begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 13/17 R
Entscheidungsdatum : 13. März 2018
Amtliche Quelle :

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