BGH, EuGH-Vorlage vom 13.09.2018 - I ZR 140/15
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht gegen die Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen unautorisierter Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Musikwerke auf einer Internetvideoplattform geltend. Die Beklagten betreiben die Plattform, auf der Nutzer Inhalte hochladen, die automatisiert veröffentlicht werden.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt zur Vorlage mehrerer Auslegungsfragen an den EuGH zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG. Zentrale Streitfragen betreffen die Abgrenzung zwischen Handlung der Wiedergabe, Haftungsprivilegierung für Hosting-Dienste und Voraussetzungen der Störerhaftung.

Praxishinweis
Betreiber von Plattformen sind bei Kenntnis urheberrechtsverletzender Inhalte zur unverzüglichen Sperrung oder Löschung verpflichtet, um Haftung als Störer zu vermeiden. Die genaue Abgrenzung zwischen aktiver Rolle und neutralem Hosting sowie die Anforderungen an Kenntnis und Vorsatz bleiben europarechtlich ungeklärt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, EuGH-Vorlage vom 13.09.2018 - I ZR 140/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 140/15
Entscheidungsdatum : 12. September 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text