BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14/10
VG Münster 24. April 2009
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OVG Nordrhein-Westfalen 25. Oktober 2010
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BVerwG 2. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte erteilt der Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet. Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung im Wege der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum eine Gemeinbedarfsanlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Es verneint jedoch die Zulässigkeit im Gewerbegebiet, da die Nutzung der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (§ 8 Abs. 1 BauNVO) widerspricht und die Gebietsverträglichkeit fehlt. Die Nutzungskonflikte erfordern eine städtebauliche Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB, eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist unzulässig.

Praxishinweis
Krematorien mit Abschiedsraum sind im Gewerbegebiet nicht ausnahmsweise zulässig, da sie mit der Zweckbestimmung unvereinbar sind. Die Ansiedlung bedarf einer gesonderten planerischen Festsetzung als Gemeinbedarfsanlage. Nachbarschutz greift auch bei fehlender unzumutbarer Beeinträchtigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14/10
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 4 C 14/10
Entscheidungsdatum : 1. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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