BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 224/12
OLG München 26. Juni 2012
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BGH 9. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ersteigert bei einer Kunstauktion eine als museal und aus der Sui-Dynastie stammend beschriebene Buddha-Skulptur. Nach Gutachten stellt sich die Skulptur als neuzeitliche Fälschung heraus. Der Kläger erklärt den Rücktritt und verlangt Kaufpreis und Gutachterkosten vom Beklagten, dem Auktionshaus.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt ein Rücktrittsrecht gem. §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB wegen Sachmangels (Fälschung). Der Gewährleistungsausschluss in den Auktionsbedingungen verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB und ist unwirksam. Die Feststellung der Fälschung durch das Berufungsgericht ist jedoch verfahrensfehlerhaft, da es unzulässigerweise fachliche Schlussfolgerungen eines als Zeugen gehörten Sachverständigen übernahm.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln vollständig ausschließen, sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB unwirksam. Bei komplexen kunsthistorischen und materialtechnischen Beweisfragen ist ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten erforderlich; Zeugenbeweis ist unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 224/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 224/12
Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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