BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12
LG Verden 18. Mai 2012
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BGH 29. Mai 2013

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben von der Beklagten einen gebrauchten Geländewagen mit vor Übergabe eingebauter Flüssiggasanlage. Nach Mängeln an der Anlage fordern sie Mangelbeseitigungskosten, pauschalen Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und bestreitet Mängel.

Entscheidungsgründe
Die Verjährungsfristverkürzung in den AGB auf ein Jahr ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam; es gilt die gesetzliche Zweijahresfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Vertrag ist als Kaufvertrag zu qualifizieren, nicht als gemischter Vertrag. Die Verjährung ist durch Mängelbeseitigungsverhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt. Das Berufungsgericht hat die Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu Unrecht ausgeschlossen.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Verjährungsfristen für Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüchen abkürzen, sind unwirksam. Bei gemischten Verträgen ist der wirtschaftliche Schwerpunkt maßgeblich für die Verjährungsfrist. Schadensersatzansprüche können bei unvollständigem Vortrag nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 174/12
Entscheidungsdatum : 29. Mai 2013
Amtliche Quelle :

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