BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
BGH 23. Februar 2005

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Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen Neuwagen, der nach kurzer Zeit einen Motorschaden erleidet. Er lässt den Motor selbst austauschen und verlangt vom Beklagten Erstattung der Reparaturkosten sowie Minderung des Kaufpreises. Eine Frist zur Nacherfüllung setzt er nicht.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Gemäß §§ 437 Nr. 2, 3, 280, 281, 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB setzt der Anspruch auf Minderung und Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus. Ein Anspruch auf Erstattung ersparter Aufwendungen bei Selbstvornahme ohne Fristsetzung besteht nicht, da §§ 437 ff. BGB abschließend sind und der Vorrang der Nacherfüllung gewahrt bleibt.

Praxishinweis
Käufer müssen dem Verkäufer vor Geltendmachung von Minderung oder Schadensersatz stets eine angemessene Nachfrist setzen. Selbstvornahme ohne Fristsetzung führt zum Ausschluss von Erstattungsansprüchen für Mängelbeseitigungskosten gegenüber dem Verkäufer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 100/04
Entscheidungsdatum : 23. Februar 2005
Amtliche Quelle :

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