Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
- nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
- 2.
- nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
- nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
- 4.
- nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Fachbeiträge • 208
- 1. WerkvertragEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 7. Mai 2026
- 2. Dokumentationsmängel: Rücktritt von SoftwareEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 29. Juli 2023
- 3. Grundstückskaufvertrag: Verschweigen eines Verstoßes gegen das SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. Juli 2022
- 4. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Werkvertrag: Mängelrechte erst nach Abnahme des WerksEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. Februar 2017
- 6. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Werkvertrag: Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur NacherfüllungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 13. November 2022
- 8. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va