BSG, Urteil vom 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R
BSG 26. September 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für ambulante neuropsychologische Therapie nach Subarachnoidalblutung. Die Beklagte verweigert Leistungserbringung und Kostenerstattung mit Verweis auf fehlende Anerkennung der Therapie als vertragsärztliche oder heilmittelspezifische Leistung. Streitentscheidend sind §§ 2, 13, 27, 92, 135 SGB V.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die neuropsychologische Therapie zum Behandlungszeitpunkt als „neue“ Methode weder im Leistungskatalog der GKV enthalten noch vom Bundesausschuss positiv bewertet ist. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt einen bestehenden Primäranspruch voraus. Ein Systemversagen liegt nicht vor, da das Anerkennungsverfahren ordnungsgemäß und nicht unangemessen verzögert wurde.

Praxishinweis
Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen setzt einen Primäranspruch auf Sachleistung voraus. Neue Behandlungsmethoden bedürfen vor Leistungspflicht der positiven Bundesausschuss-Empfehlung. Ein bloßer Verweis auf medizinischen Fortschritt oder fachliche Befürwortung reicht nicht aus. Systemversagen ist restriktiv zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 3/06 R
    Entscheidungsdatum : 25. September 2006
    Amtliche Quelle :

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