BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
LAG Baden-Württemberg 29. Mai 2018
>
BAG 13. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Abteilungsleiter bei der Beklagten, reichte über Jahre monatlich Forderungsnachweise mit teilweise nicht geleisteten Überstunden ein, um den Wegfall tariflicher Erschwerniszuschläge auszugleichen. Die Beklagte kündigte daraufhin außerordentlich fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD, § 626 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, da der Kläger vorsätzlich falsche Überstundenabrechnungen einreichte und damit das Vertrauensverhältnis schwerwiegend verletzte. Eine Abmahnung war entbehrlich. Die Interessenabwägung ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Praxishinweis
Vorsätzliche Falschangaben zu Arbeitszeiten begründen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung. Auch bei vermeintlicher Absprache mit Vorgesetzten oder Personalvertretung schützt kein Vertrauensschutz. Die Einhaltung der Kündigungsfrist und ordnungsgemäße Personalratsanhörung sind zu beachten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge24

  • 1QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Fachanwalt für Strafrecht FernerEingeschränkter Zugriff
    https://www.ferner-alsdorf.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 370/18
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text