BAG, Urteil vom 25.11.2021 - 8 AZR 313/20
BAG 25. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert mit GdB 50, bewirbt sich erfolglos auf eine öffentlich ausgeschriebene Leitungsstelle. Er rügt Benachteiligung wegen Schwerbehinderung und fehlende Meldung der Stelle an die Agentur für Arbeit gemäß § 165 SGB IX nF. Die Beklagte verweigert Entschädigungszahlung.

Entscheidungsgründe
Das BAG gewährt dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen unmittelbarer Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG. Maßgeblich ist der Verstoß gegen die Meldepflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 165 Satz 1 SGB IX nF, der die Vermutung einer Diskriminierung begründet (§ 22 AGG). Die bloße Veröffentlichung in der Jobbörse genügt nicht.

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber müssen Stellenangebote ordnungsgemäß mit Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit melden, um Diskriminierungsvorwürfe zu vermeiden. Ein Verstoß begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber und führt zu Entschädigungsansprüchen nach dem AGG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.11.2021 - 8 AZR 313/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 313/20
Entscheidungsdatum : 24. November 2021
Amtliche Quelle :

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