BAG, Urteil vom 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
ArbG Köln 20. Dezember 2017
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LAG Köln 23. August 2018
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BAG 23. Januar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bewirbt sich bei der Beklagten, einem öffentlichen Arbeitgeber, auf eine Stelle als Quereinsteiger im Gerichtsvollzieherdienst und weist auf seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hin. Trotz Zugang der Bewerbung wird er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhält keine Absage. Er verlangt Entschädigung wegen Benachteiligung gemäß AGG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Bewerberstatus nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG bei Zugang der Bewerbung (§ 130 BGB). Ein Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX aF begründet nur eine widerlegbare Vermutung i.S.v. § 22 AGG, nicht unmittelbar einen Entschädigungsanspruch. Die Beklagte widerlegt diese Vermutung nicht, sodass eine Benachteiligung wegen (Schwer)Behinderung i.S.v. § 7 AGG, § 81 Abs. 2 SGB IX aF vorliegt. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wird angemessen bemessen.

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber, die fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind, gemäß § 82 Satz 2 SGB IX aF zu Vorstellungsgesprächen einladen. Ein Verstoß begründet eine widerlegbare Diskriminierungsvermutung nach § 22 AGG mit Entschädigungsfolgen nach § 15 Abs. 2 AGG. Organisatorische Mängel entbinden nicht von der Darlegungslast zur Widerlegung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 484/18
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2020
Amtliche Quelle :

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