BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12
LAG Berlin-Brandenburg 13. Januar 2012
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BAG 19. Dezember 2013

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Sachverhalt
Der Kläger, HIV-positiv und symptomlos, wurde während der Wartezeit von der Beklagten, Herstellerin aseptischer Arzneimittel, wegen Einsatzunfähigkeit im Reinraum gekündigt. Die Beklagte beruft sich auf ein betriebliches Regelwerk (EG-GMP-Leitfaden) und Arbeitssicherheit. Eine anderweitige Beschäftigung bestand nicht.

Entscheidungsgründe
Das BAG hält die Kündigung für unwirksam nach § 134 BGB i.V.m. §§ 1, 3, 7 Abs. 1 AGG, da eine HIV-Infektion eine Behinderung i.S.d. AGG darstellt. § 2 Abs. 4 AGG schließt den Diskriminierungsschutz bei Wartezeitkündigungen nicht aus. Die Beklagte muss angemessene Vorkehrungen prüfen, um den Einsatz zu ermöglichen; eine bloße Verweisung auf das Regelwerk genügt nicht.

Praxishinweis
Diskriminierende Kündigungen während der Wartezeit sind nach AGG unwirksam, auch ohne Anwendung des KSchG. HIV-Infektion gilt als Behinderung, die Schutz vor Benachteiligung begründet. Arbeitgeber müssen konkrete, zumutbare Anpassungen prüfen, bevor eine Kündigung gerechtfertigt ist. Entschädigungsansprüche gem. § 15 Abs. 2 AGG sind möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 190/12
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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