Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 56
- 1. Prozesskostenhilfe trotz mitverklagter HaftpflichtversicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. August 2010
- 2. Kfz-HaftpflichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Juni 2021
- 3. StreithelferEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. April 2026
- 4. Beschwerderecht der Staatskasse bei der Prozesskostenhilfe für die Partei kraft AmtesEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 8. Juli 2019
- 5. ZwischenstreitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. März 2013
- 6. Begutachtung bei einem DrittenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Februar 2011
- 7. Kanzlei-NiedersachsenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-niedersachsen.de · 24. September 2024
- 8. Prozesskostenhilfe 9Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Mai 2011