BGH, Urteil vom 05.07.2018 - III ZR 273/16
LG Magdeburg 30. Juli 2015
>
BGH 5. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten anteiligen Aufwendungsersatz für den Abriss einer baufälligen Eisenbahnbrücke, die auf mehreren Grundstücken, darunter auch der Beklagten, stand. Die Brücke war seit 1967 stillgelegt, der Abriss erfolgte 2012 nach Verkehrssicherungsbedenken.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Anspruch aus §§ 683 Satz 1, 670, 679 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) an, verneint jedoch die einheitliche Verjährung aller Aufwendungen ab 2010 (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Aufwendungen entstehen sukzessive mit jeder einzelnen Leistung, verjähren daher nacheinander. Die Beklagte ist Miteigentümerin und somit anteilig ersatzpflichtig.

Praxishinweis
Bei mehraktigen Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag verjähren Ersatzansprüche nicht einheitlich, sondern sukzessive. Eigentumsverhältnisse an Gemeinschaftsbauwerken begründen anteilige Verkehrssicherungspflichten und Aufwendungsersatzansprüche auch gegenüber Miteigentümern.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Die Abmeldung der Notaufnahme: Haftungsrechtliche Fragen und abrechnungsrechtliche Hintergründe - Teil 1Eingeschränkter Zugriff
    Johannes Greiser · https://gesundheitsrecht.blog/ · 17. Dezember 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.07.2018 - III ZR 273/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 273/16
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text