BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21
VGH Bayern 13. April 2021
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BVerfG 10. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Hotelunternehmen und ein Bürge, die sich gegen Beschränkungen nach §§ 28a, 28b IfSG (Fassung bis 30. Juni 2021) sowie gegen die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) und staatliche Hilfsprogramme wenden. Sie rügen Grundrechtsverletzungen aus Art. 3, 12 und 14 GG wegen existenzbedrohender Corona-Maßnahmen ohne angemessene Entschädigung.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels hinreichender Begründung, fehlender Selbstbetroffenheit des Bürgen und unzureichender Subsidiarität nicht angenommen. Insbesondere fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der §§ 28a, 28b IfSG, der Insolvenzantragspflicht und der Gleichbehandlung bei staatlichen Hilfen. Fachgerichte sind vor Inanspruchnahme des BVerfG anzurufen.

Praxishinweis
Verfassungsbeschwerden gegen Corona-Beschränkungen und Insolvenzantragspflicht sind nur bei erschöpfter Rechtswegnutzung und schlüssiger Grundrechtsverletzung erfolgversprechend. Die Auslegung der Entschädigungsansprüche nach §§ 56, 65 IfSG sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sind vorrangig fachgerichtlich zu klären.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1073/21
    Entscheidungsdatum : 9. Februar 2022
    Amtliche Quelle :

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