BAG, Urteil vom 18.07.2017 - 9 AZR 259/16
ArbG Paderborn 12. August 2015
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LAG Hamm 10. Dezember 2015
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BAG 18. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, teilzeitbeschäftigte Krankenschwester, begehrt gemäß § 9 TzBfG und § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 Anlage 5 AVR die Erhöhung ihrer Arbeitszeit. Die Beklagte besetzt zwischenzeitlich freie Vollzeitstellen mit anderen Arbeitnehmern, ohne die Klägerin zu informieren.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da zum maßgeblichen Zeitpunkt keine freien Arbeitsplätze iSd. § 9 TzBfG bzw. § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 Anlage 5 AVR mehr vorhanden sind. Der Anspruch erlischt gem. § 275 Abs. 1 BGB mit endgültiger Stellenbesetzung. Ein Schadensersatzanspruch auf Vertragsänderung scheitert an § 15 Abs. 6 AGG.

Praxishinweis
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, nach Zugang eines Verlängerungswunsches freie Stellen für Teilzeitbeschäftigte freizuhalten. Bei Verstoß besteht nur ein Schadensersatzanspruch, jedoch kein Anspruch auf Vertragsänderung. § 15 Abs. 6 AGG schließt Ansprüche auf Vertragsbegründung oder -änderung bei Diskriminierung aus.

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  • 1BAG, Urteil vom 17.10.2017, 9 AZR 192/17Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 9. März 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.07.2017 - 9 AZR 259/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 259/16
Entscheidungsdatum : 17. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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