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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.06.2001 - 8 WF 109/01 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Naumburg |
| Aktenzeichen : | 8 WF 109/01 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juni 2001 |
Vollständiger Text
Normenkette
KindUG § 3 RegelbetragsVO § 2 BGB § 1612 a
Vorinstanz
AG Zeitz; ?; 3 FH 47/01
Leitsatz
Lautet ein Titel auf einen konkreten Geldbetrag, ist dieser im Zeitpunkt der Antragsstellung in einen Prozentsatz umzurechnen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Tenor
8 WF 109/01 OLG Naumburg 3 FH 47/01 AG Zeitz
In der Unterhaltssache
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 12. April 2001 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: DM 4.704,--.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 652 ZPO) und zulässig (§§ 569, 577 ZPO). Sie ist auch begründet, da das Verfahren der Rechtspflegerin an Mängeln leidet.
Unklar ist bereits, ob nur beantragt worden ist, dass die Anrechnung des Kindergelds für die Zeit nach Antragstellung, d.h. ab Februar 2001, unterbleibt, oder ob daneben auch ein Antrag auf Umstellung des Alttitels nach Art. 5 § 3 KindUG gestellt worden ist, da Bl. 4 d.A. nicht unterzeichnet ist. Dies hat die Rechtspflegerin verfahrensfehlerhaft nicht geklärt. Sie hätte auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken müssen (§ 139 ZPO).
a) Falls nur ein Antrag auf Wegfall der Kindergeldanrechnung gestellt werden soll, ist nur auszusprechen, dass die Anrechnung von Kindergeld auf den zu zahlenden Unterhalt (von derzeit DM 229,-- zzgl. DM 35,-- [d.s. DM 264,--] für die 2. Altersstufe) ab Februar 2001 - d.h. für die Monate nach Antragstellung - unterbleibt (Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom 02. November 2000 [BGBl. I, S. 1479]). Der Unterhalt von DM 264,-- für die 2. Altersstufe unterschreitet nämlich 135 % des Betrags nach § 2 Regelbetrag-Verordnung für die 2. Altersstufe um mehr als das hälftige Kindergeld von DM 135,--.
b) Soll auch eine Umstellung des Alttitels nach Art. 5 § 3 KindUG erfolgen, darf der in der Jugendamtsurkunde titulierte Unterhalt nicht auf 100 % des Betrags nach § 2 Regelbetrag-Verordnung erhöht, sondern er muss in Prozent des Betrags nach § 2 Regelbetrag-Verordnung umgerechnet werden (Art. 5 § 3 KindUG vom 06.04.98 [BGBl. I, S. 666 ff.]). Dies hat bei dem vorliegenden statischen Alttitel, der auf feste DM-Beträge lautet, in der Weise zu geschehen, dass der Unterhalt, der sich im Februar 2001 - d.h. für den Monat nach Antragseingang - ergab, in Prozent des Betrags nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung für die 2. Altersstufe umgerechnet wird.
Der errechnete Prozentsatz darf seinerseits nicht wieder in - statische - DM-Beträge umgerechnet werden. Anderenfalls wird dem neuen Titel - entgegen der Intention des § 1612 a BGB und der Regelbetrag-Verordnung - die Dynamisierung genommen.