BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2005 - 5 B 25/05
OVG Sachsen-Anhalt 16. Dezember 2004
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BVerwG 5. August 2005
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BVerwG 21. Dezember 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Zustellung eines Verwaltungsakts. Streitgegenstand ist die Frage der Wirksamkeit der Zustellung mit einem Geschäftszeichen, das als Sammelaktenzeichen oder individuelles Aktenzeichen ausgewiesen ist.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da das verwendete Geschäftszeichen kein Sammelaktenzeichen, sondern das individuelle Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens ist. Nach § 154 Abs. 2 VwGO ist die Zustellung mit individualisierendem Zusatz ausreichend, um die Sendung eindeutig zu identifizieren. Eine Revision ist mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.

Praxishinweis
Für die Rechtmäßigkeit der Zustellung eines Verwaltungsakts genügt ein individualisierendes Geschäftszeichen, z.B. das konkrete Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens. Die bloße Angabe einer Steuernummer ohne Zusatz ist unzureichend, eine Revision zur Klärung ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2005 - 5 B 25/05
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 5 B 25/05
    Entscheidungsdatum : 20. Dezember 2005
    Amtliche Quelle :

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