BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15
BGH 14. März 2016

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Sachverhalt
Der Revisionskläger beantragt Insolvenz, verschweigt jedoch ein Depot mit über 2 Mio. USD und später eine Lebensversicherung. Er erfüllt Offenlegungspflichten gegenüber Insolvenzgericht und Treuhänderin nicht bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, die später widerrufen wird.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Verjährung gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 6, 78 StGB, da die Tat erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung (§§ 20, 97 InsO) beendet ist. Das Verheimlichen stellt ein Dauerdelikt dar, das bis zur endgültigen Feststellung der Restschuldbefreiung fortwirkt und die Verjährung hemmt.

Praxishinweis
Bei vorsätzlichem Bankrott durch Vermögensverheimlichung im Insolvenzverfahren endet die Tatbeendigung erst mit der Restschuldbefreiung. Verjährungsfristen beginnen daher erst danach, was längere Strafverfolgung ermöglicht und Offenlegungspflichten über das Verfahren hinaus verlängert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 337/15
Entscheidungsdatum : 14. März 2016
Amtliche Quelle :

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