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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1996 - 7 B 244/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 244/96 |
| Entscheidungsdatum : | 22. August 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Greifswald vom 19.3.1996 - Az.: VG 5 A 291/95 -
Normenkette
VermG § 38 Abs. 2 S. 2;
VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
»Die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG setzt keinen in vollem Umfang begründeten Widerspruch voraus; die Vorschrift begründet vielmehr in derselben Weise wie § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Pflicht zur Kostenerstattung, soweit der Widerspruch erfolgreich war.«
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Widerspruchsausschuß (§ 26 VermG) gefertigte, nicht ausdrücklich auf ein Vertretungsverhältnis hindeutende Beschwerde überhaupt zulässig ist.
Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, "ob eine teilweise Kostenerstattung gemäß § 38 Abs. 2 VermG im Widerspruchsverfahren, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, auch in Betracht kommt, wenn der Widerspruch nur teilweise begründet war". Dem liegt der Sachverhalt zugrunde, daß im Ausgangsverfahren durch den Widerspruchsausschuß der Ausgangsbescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zurückverwiesen worden war. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt indessen die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, weil sie sich anhand des im Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers im Sinne des vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts beantworten läßt. Der Gesetzgeber hat mit § 38 Abs. 2 VermG eine Regelung schaffen wollen, wie sie vergleichbaren Vorschriften entspricht, deren Bedeutungsgehalt seit langem geklärt ist. Nach den Erläuterungen zu § 38 Abs. 2 VermG werden dem Widerspruchsführer "Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren soweit erstattet, wie die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Diese Regelung orientiert sich an § 80 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO" (BTDrucks 11/7831, S. 16). Hieraus läßt sich ohne weiteres ableiten, daß es entgegen der Meinung der Beschwerde keines uneingeschränkten Obsiegens im Widerspruchsverfahren bedarf, um eine Erstattungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten der Vertretung zu ermöglichen. Die einschränkende Verwendung des Wortes "soweit" in § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG beschränkt sich nicht auf die Notwendigkeit der Zuziehung, sondern bezieht sich - wie die deutlicher formulierten Motive belegen - auch auf das Merkmal der Begründetheit des Widerspruchs. In gleicher Weise, wie § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit seiner einleitenden Formulierung an die Kostengrundentscheidung anknüpft, die gemäß den Vorschriften in §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffen ist und sich - wie das gerichtliche Kostenrecht - innerhalb einer Bandbreite vom uneingeschränkten Obsiegen bis zum uneingeschränkten Unterliegen bewegen kann (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 16.90 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 [S. 35 ff.]), wird auch in § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG eine solche Kostengrundentscheidung zwingend vorausgesetzt. Auch insoweit ist maßgeblich darauf abzustellen, ob dem Widerspruch (abgeholfen oder) stattgegeben und der angegriffene Bescheid (teilweise) aufgehoben wurde oder ob bzw. inwieweit er (förmlich) zurückgewiesen und damit dem Begehren des Widerspruchsführers nicht entsprochen wurde (vgl. a.a.O. [S. 37]). Aus der hier in Rede stehenden Verwendung des Begriffs des "begründeten" Widerspruchs - im Gegensatz zur Anknüpfung an den "erfolgreichen" Widerspruch in § 80 Abs. 1 VwVfG - kann dabei nichts von wesentlicher Bedeutung hergeleitet werden. Eine sachliche Differenz ist mit der unterschiedlichen Verwendung der beiden Begriffe nicht verbunden. Ebenso wie der erfolglose Widerspruch den Gegensatz zum erfolgreichen bildet, ist der unbegründete Widerspruch der Gegensatz zum begründeten, nicht aber ist es der teilweise begründete. Die Annahme der Begründetheit eines Widerspruchs setzt an dem Punkt ein, an dem sich bei der Widerspruchsbehörde die Erkenntnis durchsetzt, daß sich der angegriffene Ausgangsbescheid zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aus Rechts- oder Ermessensgründen nicht uneingeschränkt aufrechterhalten läßt. Unbegründet hingegen ist der Widerspruch, wenn der Ausgangsbescheid beanstandungsfrei Geltung beanspruchen kann. Mithin ist auch im Rahmen des § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG ein Erstattungsanspruch jedenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn dem Tenor oder den maßgeblichen Gründen des Widerspruchsbescheids entnommen werden kann, daß - wie es hier der Fall war - die Ausgangsentscheidung zumindest teilweise aufgehoben wurde (so auch Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 38 VermG Rn. 38; Schmidt in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 38 VermG Rn. 5; Jäckle in: Rädler u.a., Vermögen in der ehemaligen DDR, § 38 Rn. 44).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.