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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - 6 StR 615/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 615/21 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK rügt, fehlt es an dem Vortrag, dass der Angeklagte nicht in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden ist.
Soweit sie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK rügt, kann der Senat jedenfalls angesichts der gewichtigen für einen zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten sprechenden Indizien ausschließen, dass das Urteil auf der Würdigung der marginalen Unterschiede zwischen den im Ermittlungsverfahren in englischer Sprache abgegebenen Einlassungen des Angeklagten und seiner von der niederländischen in die deutsche Sprache übersetzten Einlassung in der Hauptverhandlung beruht.
Unterschrift
Schneider Feilcke Tiemann
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Verden; 11.06.2021; 4 KLs 601 Js 52288/17 (107/19)