LG Bonn
5. Januar 2024
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BGH
12. April 2024
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BGH
27. Mai 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.04.2024 - IX ZB 7/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 7/24 |
| Entscheidungsdatum : | 12. April 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Der Antragstellerin steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe des Landgerichts Bonn zu, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf die Antragstellerin durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - IX ZB 53/21, nv, juris Rn. 1); sie ist in Zivilsachen nur in § 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - III ZB 19/21, nv, juris Rn. 4).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Unterschrift
| Schoppmeyer |