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20. September 2013
20. September 2013
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23. Juni 2021
23. Juni 2021
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
- 1.
- das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
- 2.
- das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
- die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
- a)
- die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
- b)
- die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
- c)
- die Zugänglichkeit der Grundstücke,
- d)
- die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
- e)
- die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
- f)
- die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
- g)
- die vorhandene Erschließung,
- h)
- die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
- 2.
- die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
- a)
- den fließenden und ruhenden Verkehr,
- b)
- die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
- c)
- die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
- 1.
- die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
- 2.
- die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
- 3.
- die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
- 4.
- die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Fachbeiträge • 22
- 1. Der Schutz der Bevölkerung in Erneuerungsgebieten (Aufsatz)Eingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 10. Dezember 1991
- 2. Lychener Straße 50: „Wir wollen bleiben und ernst genommen werden“Eingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 16. Februar 2023
- 3. Mietobergrenzen in SanierungsgebietenEingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 30. Januar 2004
- 4. GewerbezuschlagEingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 30. Oktober 2001
- 5. Novellen zum Baugesetzbuch und zur BaunutzungsverordnungEingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. September 2026
- 6. Wann die Gemeinde scheitern kann.Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 14. April 2025
- 7. Abänderung eines Bebauungsplans - schlechte BelichtungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 18. Februar 2013
- 8. Sanierungssatzung und sanierungsrechtliche AbschlusserklärungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Februar 2012
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 19/11750 - Unterrichtung: Wohngeld- und Mietenbericht 2018Bundestag Drucksachen · 11. Juli 2019
- 2. 19/16047 - Antrag: Spekulation den Boden entziehen, soziale Mischung erhalten und Baurecht nachhaltig ausrichtenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2019
- 3. 19/11220 - Unterrichtung: Masterplan Stadtnatur - Maßnahmenprogramm der Bundesregierung für eine lebendige StadtBundestag Drucksachen · 21. Juni 2019
- 4. 19/14492 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Oktober 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2019
- 5. 19/23056 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22697 - Gesunde WohnverhältnisseBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2020
- 6. 19/20590 - Unterrichtung: Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates für Umweltfragen Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und EuropaBundestag Drucksachen · 25. Mai 2020
- 7. 19/21531 - Antrag: Klimaresilienz der Städte durch mehr Natur und Freiräume erhöhenBundestag Drucksachen · 7. August 2020
- 8. 19/18487 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18011 - Liegenschaftspolitik der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)Bundestag Drucksachen · 3. April 2020