Version
6. August 2010
6. August 2010
>
Version
7. Dezember 2016
7. Dezember 2016
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Fachbeiträge • 62
- 1. BebauungsplanEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. März 2026
- 2. BVerwG 4 B 17.05, Beschluss vom 18. August 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 VR 13.12, Beschluss vom 28. Februar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 A 20.08, Urteil vom 09. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 A 5.17, Urteil vom 14. März 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 C 11.12, Urteil vom 19. Februar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 7 A 7.10Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 A 13.20, Urteil vom 05. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de