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1. Dezember 2001
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1. Juli 2007
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1. Juli 2014
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.
Fachbeiträge • 93
- 2. Restschuldbefreiung und GläubigerantragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Januar 2015
- 3. Vorläufiger Insolvenzverwalter im BetriebEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 13. Juli 2026
- 4. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. RegE zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die DSGVOEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 28. Januar 2019
- 6. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSAnpUGEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 7. Dezember 2016
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Schuldner muss Erreichbarkeit sicherstellenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 8. Oktober 2013