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1. Dezember 2001
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1. Juli 2007
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1. Juli 2014
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31. Dezember 2025
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(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.
Fachbeiträge • 132
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Öffentliche Quellen • 2
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- 2. 19/21981 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RestschuldbefreiungsverfahrensBundestag Drucksachen · 31. August 2020