BGH
21. August 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.08.2024 - VII ZR 6/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 6/24 |
| Entscheidungsdatum : | 21. August 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 40.222 EUR
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