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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.11.2019 - 35 W (pat) 430/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 430/17 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 430/17 Verkündet am 26. November 2019 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2019:261119B35Wpat430.17.0 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 110 029 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Oktober 2017, mit welchem die Gebrauchsmusterabteilung den gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 029.8 gerichteten Löschungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen hat.
Das am 21. August 2012 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Patentanmeldung 10 2011 050 870.8 (i.F.: Stammanmeldung) mit Anmeldetag 6. Juni 2011 abgezweigt worden. Es ist am 8. Oktober 2012 mit der Bezeichnung "Anzeigevorrichtung" und den Schutzansprüchen 1 - 31 eingetragen worden. Schutzanspruch 1 lautet wie folgt: "Anzeigevorrichtung mit einer transparenten eingefärbten Glaskeramik, die eine vorderseitige Anzeigeseite und eine rückwärtige Beleuchtungsseite aufweist, wobei im Bereich der Beleuchtungsseite mindestens ein Leuchtelement angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf die Glaskeramik mittelbar oder unmittelbar ein Licht-Kompensationsfilter in Form einer Farbschicht aufgebracht ist."
Die Schutzansprüche 2 - 31 sind auf diesen Schutzanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche; hinsichtlich deren Wortlaut wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft. Die Schutzdauer ist nach Zahlung der entsprechenden Gebühr bis einschließlich des 10. Schutzjahres verlängert worden.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2013 hat die Antragstellerin gegen das Streitgebrauchsmuster Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt. Sie macht als Löschungsgrund fehlende Schutzfähigkeit geltend und hat mit dem Löschungsantrag als aus ihrer Sicht relevanten Stand der Technik die druckschriftlichen Entgegenhaltungen D1 - D10 in das Verfahren eingeführt und im weiteren Verfahren die Entgegenhaltungen D11 - D15 benannt. Insbesondere sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht neu. Außerdem fehle es insoweit an einem erfinderischen Schritt. Auch die weiteren Schutzansprüche enthielten nichts Schutzfähiges.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 9. September 2013 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 19. September 2013, eingereicht per Fax am selben Tag, widersprochen und diesen Widerspruch mit Schriftsatz vom 25. November 2013 begründet. Sie hat in das Löschungsverfahren geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsantrag 1 vom 2. Februar 2015 und als Hilfsanträge 2 - 4 vom 6. September 2017 eingeführt. Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid vom 10. Februar 2017 den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung sowohl neu sei als auch einen erfinderischen Schritt aufweise.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 6. Oktober 2017 hat die Antragstellerin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat als Hauptantrag die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt. Ferner hat sie das Streitgebrauchsmuster hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 1 vom 2. Februar 2015 verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2017 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 sei neu, insbesondere werde er weder durch die D1 noch durch die D2 oder die D3 oder die D4 vorweggenommen. Die Anzeigevorrichtung beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt. Die D2 komme dem Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 am nächsten. Weder aus sich heraus noch in Kombination mit der D1 sei die D2 geeignet, dem Fachmann eine Anregung zu geben, eine Anzeigevorrichtung gemäß dem Streitgebrauchsmuster auszugestalten. Auch in Kombination mit der D3 bzw. D5 - D7 und D11 sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ausgehend von der D2 nicht nahegelegt. Die Entgegenhaltungen D8 - D10 beträfen nur Merkmale der Unteransprüche; diese stellten zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands nach Schutzanspruch 1 dar und würden von diesem mitgetragen.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 27. Oktober 2017 und der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2017 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit Schriftsatz vom 24. November 2017, eingegangen beim DPMA am selben Tag, unter Beifügung einer Einzugsermächtigung erhoben hat.
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 sei nicht schutzfähig. Insbesondere hätten die D1 und die D2 alle Merkmale dieses Schutzanspruchs neuheitsschädlich vorweggenommen. Ferner fehle es, insbesondere ausgehend von der D1 bzw. der D8, zu deren Verständnis sie in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2019 die weitere Entgegenhaltung D15 in das Verfahren eingeführt hat, insoweit auch an einem erfinderischen Schritt. Auch die Gegenstände der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erneut eingereichten Hilfsanträge seien mangels Neuheit bzw. mangels eines erfinderischen Schritts nicht schutzfähig.
Die Antragstellerin stellt den Antrag, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 6. Oktober 2017 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 029 zu löschen.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, hilfsweise in der Reihenfolge der mit Schriftsätzen vom 2. Februar 2015 bzw. 6. September 2017 eingereichten Hilfsanträge 1 - 4, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 6. Oktober 2017 abzuändern und den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 durch keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahegelegt sei. Sie hat zudem die bereits im erstinstanzlichen Löschungsverfahren eingereichten Hilfsanträge 1 - 4 zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht, deren Gegenstände sie ebenfalls als schutzfähig erachtet.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt worden:
D1 DE 10 2009 010 952 A1 D2 US 2007/0108184 A1 D3 DE 10 2004 025 878 A1 D4 EP 1 250 028 A1 D5 DE 10 2008 012 602 A1 D6 DE 40 07 971 A1 D7 EP 1 867 613 A1 D8 WO 2010/040443 A2 D9 US 2012/0067865 A1 D10 US 5 491 115 A D11 Auszug aus Wikipedia "CIE-Normvalenzsystem" vom 2. Mai 2014, 9 Seiten D12 DE 10 2009 013 127 A1 D13 M. Chavoutier et al., Journal of Non-Crystalline Solids, 2014, 384, Seiten 15 bis 24, mit "Article Info: Available online 24 April 2013" D14 DE 40 13 392 A1 D15 WO 2012/010278 A1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in seiner eingetragenen Fassung ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. §§ 1 - 3 GebrMG schutzfähig, so dass die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat.
1. Die beschwerdeberechtigte Antragstellerin hat ihre Beschwerde form- und fristgerecht unter Einzahlung der Beschwerdegebühr erhoben (§§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. §§ 73, 74 Abs. 1 PatG).
2. Die Antragsgegnerin hat dem verfahrensgegenständlichen Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Überprüfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgrunds, hier: fehlende Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG, durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 und 2 GebrMG).
3. Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Anzeigevorrichtung mit einer transparenten, eingefärbten Glaskeramik, wobei auf die Glaskeramik ein Licht-Kompensationsfilter in Form einer Farbschicht aufgebracht ist (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift, Schutzanspruch 1, [0004]).
3.1 Die Gebrauchsmusterschrift berichtet einleitend, dass moderne Glaskeramikkochgeräte zur Verbesserung der Benutzerführung mit Signallampen oder 7-Segment-Anzeigen ausgerüstet sind, die den Benutzer Informationen über den Ein-Zustand des Kochgeräts bzw. einzelner Kochzonen, der Reglerstellung und der Restwärme der Kochzone nach dem Abschalten geben. Die Kochfläche selbst besteht aus einer transparenten, eingefärbten Glaskeramikscheibe, die in der Aufsicht schwarz erscheint. Als Leuchtmittel werden üblicherweise LED-Lämpchen eingesetzt. Aufgrund der Einfärbung der Glaskeramikkochfläche und der sehr begrenzten Auswahl an farbigen LED-Leuchtmitteln ist das Farbspektrum für die Benutzerinformation sehr stark eingeschränkt. Standardmäßig werden rote und blaue LEDs verwendet. Um einen weißen Farbeindruck für den Betrachter zu erzeugen, müssen hingegen drei LEDs mit den Grundfarben rot, grün und blau kombiniert werden, da weiße LEDs gelblich wahrgenommen werden. Die unterschiedliche Alterung der verschiedenfarbigen LEDs bei längeren Benutzungszeiten führt dann aber zu einer unerwünschten Farbverschiebung (Streitgebrauchsmusterschrift [0002]).
3.2 Ausgehend davon liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, eine preiswerte und robuste Anzeigevorrichtung mit einer transparenten, eingefärbten Glaskeramik bereitzustellen, mit der beliebige und vorher bestimmbare Farbeindrücke für den Benutzer realisierbar sind (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift [0003]).
3.3 Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Anzeigevorrichtung nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit den folgenden Merkmalen:
M1 Anzeigevorrichtung M1.1 mit einer transparenten eingefärbten Glaskeramik, M1.2 die eine vorderseitige Anzeigeseite und M1.3 eine rückwärtige Beleuchtungsseite aufweist, wobei M1.4 im Bereich der Beleuchtungsseite mindestens ein Leuchtelement angeordnet ist, wobei M1.5 auf die Glaskeramik mittelbar oder unmittelbar ein Licht-Kompensationsfilter M1.5.1 in Form einer Farbschicht aufgebracht ist.
3.4 Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Diplom- Ingenieur der Fachrichtung Materialwissenschaften, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung und Beschichtung von glaskeramischen Kochflächen verfügt.
4. Vor der Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit ist zunächst der Wortlaut der Schutzansprüche auszulegen.
Bei der Auslegung eines Schutzanspruchs sind nach der Rechtsprechung Merkmale in den Schutzansprüchen regelmäßig so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt des eingetragenen Gebrauchsmusters unter Berücksichtigung der darin objektiv offenbarten Lösung versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 232 - Brieflocher; BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum I).
Folgende Merkmale in Schutzanspruch 1 bedürfen einer näheren Erläuterung:
4.1 Das Merkmal M1.1 von Schutzanspruch 1 betrifft eine transparente, eingefärbte Glaskeramik. Eine nähere Definition im Hinblick auf die Farbigkeit der Glaskeramik oder deren Zusammensetzung nennt der Anspruch aber nicht. Auch die weiteren Unteransprüche liefern dem Fachmann hierzu keine Informationen. Daher wird er sich der Beschreibung der Gebrauchsmusterschrift zuwenden, die ihn lehrt, dass unter Merkmal M1.1 handelsübliche Glaskeramiken vom Typ A bis E zu verstehen sind, wobei insbesondere mit Glaskeramiken vom Typ C bis E genügend helle Farbeindrücke im blauen bis roten Spektralbereich erzeugbar sind. Diese Glaskeramiken sind mit den Elementen V, As und Fe (Typ C, China), V, Fe (Typ D, CERAN HIGHTRANS eco®) und mit Ti3+ mittels reduzierender Läuterung (Typ E) eingefärbt (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift [0007], [0008] Z. 1 bis 15, Figur 1). In den Ausführungsbeispielen 1 bis 4 ist die kommerzielle Glaskeramik CERAN HIGHTRANS eco® als Substrat für die Herstellung einer Anzeigevorrichtung verwendet worden, welche als dunkel eingefärbt bezeichnet wird. Demzufolge versteht der Fachmann unter den in Schutzanspruch 1 genannten transparenten, gefärbten Glaskeramiken solche Glaskeramiken, die eine fachübliche Farbintensität aufweisen, wie sie sich nach der Färbung mit den oben genannten Elementen einstellt.
4.2 Schließlich wird mit der Merkmalsgruppe M1.5 und M1.5.1 des Schutzanspruchs 1 ein Licht-Kompensationsfilter definiert, der auf die Glaskeramik mittelbar oder unmittelbar in Form einer Farbschicht aufgebracht ist. Der Filter hat laut der Beschreibung der Gebrauchsmusterschrift die Funktion, die Verschiebung des ursprünglichen Farbortes des Leuchtmittels durch die Filtereigenschaften der
gefärbten Glaskeramik zu einem gewünschten Farbort zu korrigieren (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift [0004], [0013]). Die Farbschicht des Filters ist als Farbmatrix ausgebildet, die Farbstoffe und/oder Pigmente enthält, welche die gewünschte Farbortverschiebung bewirken (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift Schutzansprüche 4 bis 9, [0013], [0020], [0021], [0024] bis [0028]). Eine ausschließliche Korrektur der Helligkeit wird nach der Lehre des Streitgebrauchsmusters darunter nicht verstanden, weil der Farbort durch die x,y-Werte im CIE-System und nicht durch den Helligkeitswert Y lokalisiert wird (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift [0006], [0009], [0012]). Demzufolge hat die Farbschicht, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, keine rein ästhetische Funktion. Sie bewirkt vielmehr die geforderte Anpassung des Transmissionsverlaufs, damit ein gewünschter Farbeindruck entsteht (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift [0020]).
5. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist neu gegenüber dem maßgeblichen Stand der Technik (§ 1 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 3 Abs. 1 GebrMG).
5.1 Die D1 offenbart eine transparente Beschichtung für Anzeigebereiche von flächig beschichteten Glas- und Glaskeramik-Scheiben, die in Form einer Sol-Gel- Farbe in Aussparungen der flächigen, nicht transparenten Beschichtung aufgebracht ist (vgl. D1 Patentanspruch 1). Die Anzeigebereiche werden u.a. als Kochflächen, Bedienblenden und Displaybereiche verwendet (vgl. D1 Patentanspruch 21). Nach den Figuren 1 bis 3 der D1 ist auf der Unterseite der Glaskeramikplatte (1) eine erste, farbgebende und blickdichte Beschichtung aus seiner Sol-Gel- Farbe (2) unter Aussparung des Displaybereichs angeordnet. Auf diese Farblage ist eine weitere Sol-Gel-Farbe als Deckschicht (4) aufgedruckt. In den ausgesparten Displaybereich (3) ist die aus einer Alkylsilicat-Farbe bestehende Displayschicht (5) aufgebracht, durch die das Licht des an der rückwärtigen Beleuchtungsseite der Glaskeramik angeordneten LEDs hindurchscheinen kann (vgl. D1 [0046] bis [0050] i.V.m. Fig. 1 bis 3). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin beschreibt die D1 aber keine Anzeigevorrichtungen mit einer gefärbten Glaskeramik. Die Offenbarung in Absatz [0001] der D1, in welchem Kochflächen aus farbloser oder geringfügig eingefärbter, durchsichtiger Glaskeramik genannt sind, bezieht sich ausschließlich auf
aus dem Stand der Technik vorbekannte Glaskeramiken. Nach der Lehre von D1 werden für das entwickelte Beschichtungssystem vielmehr farblose Glaskeramiken als Substratmaterial eingesetzt. In Absatz [0041] ist zwar "insbesondere" von einer farblosen Glaskeramik die Rede. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Absatz auch gefärbte Glaskeramiken lehrt. Die ebenfalls in Absatz [0041] enthaltene Tabelle 1 bezieht sich ausnahmslos auf farblose Glaskeramiken. Dies wird auch durch das Dokument D7 bestätigt, welches farblose Glaskeramiken verwendet, die in EP 1 170 264 B1 beschrieben sind (vgl. D7 Patentanspruch 1, [0044]). Diese Glaskeramiken entsprechen den in der ersten Spalte der Tabelle 1 der D1 aufgeführten Glaskeramik-Substraten. Darüber hinaus finden sich in Dokument D1 auch keine Angaben dahingehend, dass die Ausgangsmaterialien der genannten Glaskeramiken mit Eisenoxid verunreinigt sind. Gemäß der gutachterlich zu berücksichtigenden D13, die als Beleg für das zum Prioritätszeitpunkt bestehende Fachwissen zu werten ist, würde eine solche Eisenverunreinigung bei der Herstellung der Glaskeramik zur Ausbildung eines Eisen-Titan-Komplexes führen, der die Glaskeramik einfärbt (vgl. D13 S. 18 spaltenübergr. Abs.). Nachdem aber eine solche Verunreinigung nicht vorliegt, ist die in D1 beschriebene Glaskeramik farblos. Im Übrigen wird die Farbgebung der Glaskeramik der Anzeigevorrichtungen gemäß D1 in den Absätzen [0010], [0011], [0016], [0053] und [0056] stets im Zusammenhang mit der Displayschicht erwähnt, welche der Glaskeramik einen Farbton verleiht und die gleich oder verschieden von der umgebenden Beschichtung sein kann. Demzufolge offenbart die Druckschrift D1 keine Anzeigevorrichtungen mit eingefärbten Glaskeramiken, sodass die Lehre der D1 den Gegenstand des eingetragen Schutzanspruchs 1 nicht vorwegnimmt.
5.2 In dem Dokument D2 ist ein Herd beschrieben, der über eine Kochplatte verfügt, welche transluzent ist. Auf der Rückseite der Kochplatte ist eine Leuchtstoffröhre angeordnet (vgl. D2 Patenanspruch 1, Fig. 1). Die Kochplatte besteht aus einer entweder farblosen oder pigmentierten Glaskeramik. Die farblose Glaskeramik ist auf ihrer Rückseite mit einem dünnen Film beschichtet, der als Filter wirkt und dazu führt, dass die spektrale Transmission bei ca. 700 nm im roten Bereich des sichtbaren Lichts größer ist als die bei ca. 500 nm im blauen oder grünen
Bereich des sichtbaren Lichts. Eine solche Korrektur ist aber bei den gefärbten Glaskeramiken der D2 nicht vorgesehen, da deren Pigmentierung die gewünschte spektrale Transmission bewirkt (vgl. D2 Patentansprüche 1, 5 und 6, [0025], [0029], [0031], [0034], [0035], Fig. 5). In Absatz [0035] der D2 ist zwar die Rede von einem Filter, der an der Unterseite der Kochplatte angeordnet ist, damit sie transluzent erscheint und über eine spektrale Transmission bei ca. 700 nm im roten Bereich des sichtbaren Lichts verfügt, die größer ist als die Transmission bei ca. 500 nm im blauen oder grünen Bereich des sichtbaren Lichts. Allerdings entnimmt der Fachmann der D2, selbst bei Berücksichtigung des Folgeabsatzes [0036], keine Kombination dieses Filters mit einer pigmentierten Glaskeramik. Denn Absatz [0036] bezieht sich ausschließlich auf in den nachfolgenden Absätzen spezifizierte Ausführungsformen, welche aber keine pigmentierten Glaskeramiken umfassen. Mithin offenbart die D2 keine Anzeigevorrichtung mit einer gefärbten Glaskeramik, die einen Lichtkompensationsfilter in Form einer Farbschicht aufweist.
5.3 Auch die weiteren vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Neuheit nicht diskutierten Entgegenhaltungen sind nicht dazu geeignet, die Neuheit der Anzeigevorrichtung gemäß dem eingetragenen Schutzanspruch 1 in Frage stellen, da sie keine Anzeigevorrichtung mit einer gefärbten Glaskeramik offenbaren, die einen Lichtkompensationsfilter in Form einer Farbschicht aufweist.
6. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters weist auch einen erfinderischen Schritt i. S. d. § 1 Abs. 1 GebrMG auf.
Denn zur Lösung der dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe bedurftes es eines erfinderischen Zutuns, weil keine der vorliegenden Entgegenhaltungen einzeln oder in Zusammenschau dem Fachmann eine Anregung für eine preiswerte und robuste Anzeigevorrichtung mit beliebigen und vorher bestimmbaren Farbeindrücken liefert, die eine transparente, eingefärbte Glaskeramik mit einem Lichtkompensationsfilter in Form einer Farbschicht aufweist.
6.1 Einen möglichen Ausgangspunkt zum Auffinden der gebrauchsmustermäßigen Anzeigevorrichtung bildet die Lehre der D1. Aus dieser Druckschrift ist dem Fachmann eine transparente Beschichtung für Anzeigebereiche von flächig beschichteten Glas- oder Glaskeramik-Scheiben bekannt, wobei die transparente Beschichtung in Aussparungen der flächigen nicht transparenten Beschichtung in Form einer Sol-Gel-Farbe angeordnet ist (vgl. D1 Patentanspruch 1). Der Farbton der transparenten Beschichtung kann grundsätzlich unabhängig von dem Farbton der übrigen Bereiche des Glases bzw. der Glaskeramik gewählt werden, solange die Beschichtung ausreichend transparent für die rückwärtig angeordneten Leuchtanzeigen ist und die Sicht in das Innere, z.B. einer Kochmulde, ausreichend einschränkt (vgl. D1 [0010], [0045] bis [0050], Fig. 1 bis 3). Allerdings sind die in D1 verwendeten Glaskeramiken farblos und nicht eingefärbt (vgl. II. 5.1). Die Farbgebung der Glaskeramik-Substrate erfolgt somit durch die zuvor erwähnte flächige, nicht transparente Beschichtung (vgl. D1 Patentanspruch 1 [0016], [0053], [0056]). Diese Anzeigevorrichtungen sind zweifelsohne von Interesse für den Fachmann, jedoch veranlassen sie ihn nicht dazu, die Verwendung von eingefärbten Glaskeramiken für solche Displayeinrichtungen in Betracht zu ziehen. Ausgehend von der D1 benötigt der Fachmann somit weitere Informationen, um zu einer Anzeigevorrichtung gemäß dem eingetragenen Schutzanspruch 1 zu gelangen. Für das Auffinden einer solchen Anzeigevorrichtung mit der Merkmalskombination M1.1, M1.5 und M1.5.1 liefert aber auch die gleichzeitige Berücksichtigung der weiteren Dokumente des Standes der Technik, insbesondere der D2, D5, D8 oder D10 keine Anregung.
Aus der Druckschrift D2 erfährt der Fachmann zwar, dass für eine verbesserte Anzeigefähigkeit von Glaskeramik-Kochplatten, die transparente Glaskeramik entweder mit einem dünnen Metallfilm an ihrer Unterseite beschichtet ist oder aber eine pigmentierte Glaskeramik verwendet wird, die aufgrund ihrer Pigmentierung die gleichen Transmissionseigenschaften wie die beschichtete Glaskeramik aufweist (vgl. D2 [0007], [0008], [0025], [0029], [0034] und [0035], Fig. 1 und 5). Dadurch mag die D2 gefärbte Glaskeramiken wie auch Filter zur Verbesserung der Anzeigefähigkeit
von Kochfeldern in das Blickfeld des Fachmanns rücken. Jedoch bietet die D2 dem Fachmann keine Anregung eine Kombination dieser beiden Merkmale in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch im Hinblick auf Absatz [0036], der entgegen dem Einwand der Antragstellerin keine Kombination der Inhalte der vorausgehenden Absätze [0034] und [0035] nahelegt. Denn durch die Formulierung "may be modified or expanded as follows" wird vielmehr auf die auf diesen Absatz folgenden Ausführungsformen Bezug genommen, die aber keinen Bezug zu einer pigmentierten Glaskeramik haben.
Die Entgegenhaltung D5 betrifft eine Schaltervorrichtung für ein Haushaltsgerät, bei dem es sich um eine Kochstelle, einen Herd oder Backofen handelt (vgl. D5 Patentansprüche 1 und 17). Die Schaltervorrichtung weist eine Schalterwelle für die Regulierung einer Leistung des Haushaltsgeräts auf, die sich von der Außenseite des Haushaltsgeräts in dessen Innenraum erstreckt. Auf der Außenseite des Geräts ist, bspw. auf einer Kochfeldplatte, eine sichtbare und zumindest bereichsweise um die Schalterwelle angeordnete Leistungsbereichsmarkierung vorgesehen, die mit einer Beleuchtungseinrichtung im Innenraum des Haushaltsgeräts beleuchtet wird. Im Strahlengang der Beleuchtung ist ein Indikator positioniert, der das ausgestrahlte Licht filtert bzw. bereichsweise ausblendet. Der Indikator ist als Kunststoffstreifen oder als Blende ausgebildet (vgl. D5 Patentansprüche 1 bis 5, [0014], Fig. 1). Die Kochfeldplatte besteht aus einer lichtdurchlässigen, farblosen Glaskeramik (vgl. D5 Patentansprüche 12 und 14, [0035], [0040]). Demzufolge bietet die D5 dem Fachmann keinen Anlass eine gefärbte Glaskeramik in Kombination mit einem Lichtkompensationsfilter in Betracht zu ziehen.
Entgegen dem Einwand der Antragstellerin wird die Verwendung von gefärbten Glaskeramiken in D5 nicht angesprochen. In Absatz [0035] ist zwar die Rede von einer Glaskeramik, die ein Ceranfeld darstellt, jedoch impliziert dies nicht, dass es sich um eine gefärbte Glaskeramik handelt. Denn in den sich anschließenden Absätzen [0036] bis [0039] der D5 wird ausgeführt, dass die Verwendung von farblosem Licht in Kombination mit einem blauen Indikator zu einem blauen Farbeindruck für den Betrachter führt. Ein solcher Farbeindruck kann mit dieser Licht-Indikator-Kombination aber nur mit einer farblosen Glaskeramik erhalten werden. Auch die allgemeine Information in Absatz [0010], dass der Indikator ein Farbfilter ist, der Licht einer bestimmten Farbe herausfiltert und dadurch eine Farbverschiebung des durch ihn hindurchtreten Lichts bewirkt, lässt nicht den Schluss zu, dass eine gefärbte Glaskeramik als Kochfläche vorliegt, da sich die Information ausschließlich auf die Farbkorrektur des ursprünglich ausgestrahlten Lichts des Leuchtmittels bezieht.
Schließlich sind aus D8 und D10 Kochflächen bzw. -geräte bekannt, die jeweils aus einer transparenten, eingefärbten Glaskeramiken bestehen. Die Farbgebung der Glaskeramik wird bei D8 durch die Kombination der Farboxide Fe2O3 und V2O5 sowie ggf. weiteren färbenden Komponenten und bei D10 durch Fe2O3 und Co2O3 erzielt (vgl. D8 Patentansprüche 1, S. 6, 2. vollst. Abs., S. 7, erster vollst. Abs., S. 10 2. Abs.; vgl. D10 Patentanspruch 1, Sp. 3, Z. 6 bis 30). Damit lehren sowohl die D8 wie auch die D10 weg von der Anzeigevorrichtung nach Schutzanspruch 1 des Hauptantrags, da sie für einen optimalen Farbeindruck eine Farboxid-Kombination vorschlagen, ohne eine zusätzliche Farbschicht zu verwenden.
6.2 Die Entgegenhaltung D8 stellt keinen geeigneten Ausganspunkt dar, weil sie für eine verbesserte Anzeigefähigkeit transparente, eingefärbte Glaskeramiken vorschlägt, die aufgrund der verwendeten Farboxide ohne zusätzlichen Filter einen optimierten Transmissionsverlauf aufweisen (vgl. D8 S. 8 vorletzt Abs. bis S. 10 2. Abs., S. 13 2. Abs.). Die Antragstellerin wendet dagegen zwar ein, dass in D8 bereits ein Filter vorgesehen sei, da die Glaskeramik an ihrer Unterseite mit einem transparenten Polymer beschichtet sei, um optische Verzerrungen auszugleichen, die durch an ihrer Unterseite befindliche Noppen hervorgerufen würden (vgl. D8 S. 7 letzt. Abs.). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da es sich bei der Polymerschicht nicht um einen Filter zur Verschiebung des Farbortes im Sinne des Streitgebrauchsmusters handelt, sondern um eine brechzahlangepasste Ausgleichschicht (vgl. auch Streitgebrauchsmusterschrift [0018]). Somit bestand ausgehend von D8 für den Fachmann kein Anlass zur Verschiebung des Farbortes einen Lichtkompensationsfilter in Form einer Farbschicht in Betracht zu ziehen, der den Transmissionsverlauf der Glaskeramik korrigiert.
6.3 Ebenso wenig eignet sich die Druckschrift D5 als Ausgangspunkt. Aus der D5 ist eine Leistungsbereichsmarkierung an einem Kochfeld bekannt, das aus einer farblosen Glaskeramik besteht, wobei die Glaskeramik nur im Bereich der Leistungsbereichsmarkierung lichtdurchlässig ist (vgl. D5 Patentanspruch 1, Fig.1; vgl. III. 6.1). Das von dem Leuchtmittel auf der Rückseite der Glaskeramik ausgesendete Licht wird durch einen an der Glaskeramik angeordneten Indikator farblich verändert. So führt ein Indikator in Form eines blauen Kunststoffstreifens zu einem blauen Farbeindruck für den Betrachter (vgl. D5 [0036] bis [0039]). Demzufolge dient der Indikator in D5 nicht dazu eine Farbortkorrektur des Lichts vorzunehmen, um eine durch eine gefärbte Glaskeramik bewirkte Farbverschiebung auszugleichen. In D5 wird dem ausgesendeten Licht vielmehr mit dem Indikator erst eine Farbe verliehen. Die Kombination einer gefärbten Glaskeramik mit einem Licht- Kompensationsfilter wird in D5 jedenfalls nicht angesprochen. Darüber hinaus ist der Indikator in D5 auch nicht als Farbschicht ausgebildet. Demzufolge liegt die Lehre der D5 weiter ab und der Fachmann hätte sie nicht als Ausgangspunkt zur Lösung der Aufgabe in Betracht gezogen.
6.4 Der Offenbarungsgehalt der weiteren im Verfahren befindlichen und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen geht nicht über die Lehren der vorstehend abgehandelten Druckschriften hinaus. Diese Dokumente führen den Fachmann somit ebenfalls nicht zum Schutzgegenstand.
7. Nach alledem ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, sodass dieser Anspruch Bestand hat.
Die nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 31 betreffen besondere Ausführungsformen der Anzeigevorrichtung nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 und haben mit diesem gleichfalls Bestand.
8. Da sich der Gegenstand gemäß der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters nach alledem als schutzfähig erwiesen hat, bedurfte es einer Prüfung der als Hilfsanträge 1 bis 4 von der Antragsgegnerin eingereichten Anspruchsfassungen nicht.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 84 Abs. 2 PatG, 91 ZPO. Eine anderweitige Kostenentscheidung ist auch nicht aus Billigkeitsgründen veranlasst.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich Dr. Wagner Dr. Münzberg
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